Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV§ 5 Erteilung der Erlaubnis
Stand: 07.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/5#abs-1 (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/5#abs-2 (2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Schaumwein ausschließlich gelagert werden soll und
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/5#abs-3 (3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/5#abs-4 (4) In den Fällen des § 4 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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